Die Unzulässigkeit des kostenlosen Verblisterns

Ein Apotheker, der einem Heim die patientenindividuelle Neuverblisterung der Arznei­mittel an­bietet, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen, verstößt gegen das Heil­mit­tel­werbe­gesetz und gegen seine Berufspflichten. Der Heimträger, der sich kostenlos beliefern lässt, ist Tatteilnehmer dieser Ver­stöße und kann ebenso wie der Apotheker wett­be­werbs­recht­lich verfolgt werden. Ver­antwortliche des Heims, die vorsätzlich einen ent­sprech­en­den Vertrag abschließen, können sich wegen Bestech­lichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, im Zusammenhang mit der Liefe­rung von Arzneimitteln Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Werbegaben liegen nur vor, wenn Sie unentgeltlich erfolgen. Zu den Werbegaben zählen auch Dienstleistungen. Von dem Verbot werden Handlungen des Anbietens, Ankündigens sowie Gewährens erfasst.

Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patienten-bezo­gene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahme­zeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.1 Es zählt zur Herstellung von Arzneimitteln durch die Apotheke und unterliegt strengen arzneimittelrecht-lichen Anforderun­gen.2 Wird das Verblistern kostenlos angeboten oder durchgeführt, handelt es sich um eine unent­geltliche Dienstleistung. Auch wenn sich die Vereinbarung nicht auf konkrete Arzneimittel, sondern auf das gesamte verblisterungsfähige Sortiment bezieht, liegt der Produktbezug zur Lieferung von Arzneimitteln vor.

Es liegt auch keine zulässige Ausnahme vom Zuwendungsverbot vor. Insbesondere handelt es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten3, da hier nicht der einzelne Blister, sondern der Gesamtumfang der Lieferung zu betrachten ist. Auch liegt kein zulässiger Bar- oder Natural-Rabatt4 vor, da es sich in aller Regel um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt und die Festpreisvorschriften der Arz­neimittelpreisverordnung5 gelten. Schließlich handelt es sich auch nicht um handelsübliche Neben­leistungen. Das patientenindividuelle Verblistern ist nicht Bestandteil der vom Apotheker geschulde­ten Hauptleistung der Abgabe der Arzneimittel und der Beratung der Heimbewohner und des Heim­personals, sondern eine Nebenleistung. Sie ist jedoch nicht handelsüblich, weil sie einen nicht uner­heblichen Aufwand erfordert, der bei wirtschaftlicher Betrachtung vernünftigerweise nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht werden kann.6

Schließlich begründet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren des kostenlosen Verblisterns die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten. Das kostenlose Verblistern stellt für das versorgte Heim einen erheblichen Vorteil im Hinblick auf die erleichterte Arzneimittel­versorgung der pflegebedürftigen Heimbewohner dar und ist daher geeignet, die Auswahl der Ver­sorgungsapotheke zu beeinflussen.

Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG stellt zugleich eine wettbewerbswidrige Handlung gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG dar. Täter ist in diesem Fall der Apotheker, Tatteilnehmer in Form der Anstiftung oder Beihilfe ist der Verantwortliche des Heims bzw. der Heimträger.7 Dieser Verstoß ist auch „spürbar“, da die die Spürbarkeit bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Ge­sundheit der Verbraucher dienen, nur ganz ausnahmsweise verneint werden kann.8

Die Wettbewerber der Apotheke und des Heims können gegen Apotheke und Heimträger Unter­lassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche gelten machen.9 Auch Kammern sowie Wett- bewerbs- und Verbraucherschutzverbände können die Unterlassung10 und die Einziehung des Gewinns11 ein­klagen.

Das Berufsrecht der Apotheker verbietet ebenfalls das kostenlose Gewähren von wirtschaftlich rele­vanten Dienstleistungen, die nicht zu den unselbständigen beruflichen Nebenpflichten der Apothe­ken gehören, wie z.B. die Information und Beratung der Patienten und Ärzte. So heißt es in der Be­rufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein: „Nicht erlaubt sind insbesondere: […]  2. das Ab­weichen von den geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Entgelt-pflichtigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen“.12 Die bayerischen Berufsordnung verbietet dem Apothe­ker ausdrücklich “unangemessene Zuwendungen” an Personen und Institutionen im Gesundheits­wesen, insbesondere Kostenträger, Kurheime, Alten- und Pflege-heime, Krankenanstalten oder ähn­liche Ein­richtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter.13 Hier droht dem zuwiderhandelnden Apo­theker ein berufsgerichtliches Verfahren mit empfindlichen Strafen bis hin zum Berufsverbot.

Darüber hinaus kann das Fordern und Gewähren des kostenlosen Verblisterns auch straf-rechtliche Konsequenzen für die handelnden Personen auf beiden Seiten haben. Wer als Angestellter oder Be­auftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird wegen Bestech­lichkeit im geschäftlichen Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be­straft.14 Ebenso wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Ange- stellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen ande­ren bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevor­zuge.15

Im Unterschied zu den neuen Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheits­wesen, bei denen einer der Beteiligten ein Angehöriger eines Heilberufs sein muss16, kommt es bei der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht darauf an, welchen Beruf der Be­stochene hat. Entscheidend ist hier vielmehr, dass nicht nur ein Vorteil für den handelnden Angestell­ten oder Beauftragten persönlich strafbar ist, sondern auch der Vorteil für einen Dritten, wenn dieser Vorteil die Gegenleistung für eine unlautere Bevor-zugung darstellt. Im vorliegenden Fall liegt die un­lautere Bevorzugung in der Auswahl der kostenlos verblisternden Apotheke als Versorgungsapotheke durch den Verantwortlichen des Heims. Die Unlauterkeit der Bevorzugung ergibt sich aus dem zu­grunde­liegenden Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Gegenleistung liegt in der kosten­losen Verblisterung, die in diesem Fall dem Heim bzw. Heimträger als dem „Dritten“ zugutekommt. Die „Unrechts-vereinbarung“ besteht hier darin, dass die Auswahl der Apotheke von der Zusage des kostenlosen Verblisterns abhängig gemacht wird. Dieses „Geben und Nehmen“ bedarf nicht der schriftlichen Niederlegung, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Autor: Prof. Dr. Hilko J. Meyer

  1. § 1a Abs. 5 ApBetrO
  2. § 34 ApBetrO.
  3. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG.
  4. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG.
  5. § 3 AMPreisV.
  6. LG Leipzig, Urt. v. 28.06.2000, Az 06 HK O 42/2000.
  7. BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 213/13.
  8. BGH, Urt. v. 12.02.2015, Az. I ZR 213/13.
  9. § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, § 9 UWG.
  10. § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, 3 UWG.
  11. § 10 UWG.
  12. Vgl. z.B. § 18 Abs. 2 Nr. Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein.
  13. § 19 S. 1 Nr. 6 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Landes­apothekerkammer Bayern.
  14. § 299 Abs. 1 StGB.
  15. § 299 Abs. 2 StGB.
  16. §§ 299a, 299b StGB.

Quelle: http://www.apothekenrecht-kompakt.de/wordpress/wp-content/uploads/kalins-pdf/singles/die-unzulaessigkeit-des-kostenlosen-verblisterns-2.pdf