Zusammenfassung für Nicht-Juristen:
die Rezept-Übermittlung für die Heimversorgung durch die verordnenden Ärzte sollte gestattet sein, wenn das Heim einen Versorgungsvertrag mit der Apotheke geschlossen hat und der Heimbewohner einer Versorgung durch die Versorgungsapotheke zugestimmt hat.
- Herr Prof. Hilko Meyer berät u.a. den BVKA in rechtlichen Angelegenheiten: sein Aufsatz „Rezeptsammlung in der Heimversorgung zulässig“ war 2014 zu diesem Thema geschrieben.
- Seine jüngst erschienene Zusammenstellung „Die Übermittlung von Verordnungen in der Heimversorgung ist zulässig“ begleitet die Fragestellung u.a. auch unter dem Gesichtspunkt des anstehenden Antikorruptionsgesetzes.
- Rechtsanwalt Dr. Markus Rohmer hat in der DAZ Nr. 51 erst kurz vor Weihnachten 2015 zu diesem Thema nochmals Stellung bezogen . Sein Diskurs „Rezeptübermittlung – was ist erlaubt“ ist etwas umfangreicher, aber kommt schließlich zum selben Ergebnis.