Heimversorgung: Apotheken dürfen bei Ärzten Rezepte anfordern

Update dazu: Rezeptübermittlung – was ist erlaubt? Heimversorgung im Spannungsfeld zwischen optimaler Versorgung und verbotener Zuweisung

Ein kürzlich ergangenes Urteil, das einem Apotheker untersagte, sich von Ärzten frisch ausgestellte Rezepte zufaxen zu lassen, berührt die Heimversorgung nicht.

Eine Apotheke, die Heime beliefert und Medikamente patientenindividuell verblistert, wünscht, „dass der Arzt alle ausgeschriebenen Rezepte faxt und anschließend in einen Umschlag legt und zur Post trägt“: der Arzt kann sicher sein, dass trotz des Berichtes über das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (1 U 42/13 – 7 O 7/13 Landgericht Saarbrücken), wonach Ärzte Rezepte nicht an eine bestimmte Apotheke schicken dürfen (auch wenn Patienten dies ausdrücklich wünschen), diese Vorgehensweise bei der Heimversorgung erlaubt ist, wie die Ärzte-Zeitung in ihrem Bericht vom 04.11. 2013 klarstellt.

Rechtlich angreifbar sei diese Praxis zunächst einmal nicht. Denn die beiden Sachverhalte sind nicht eins zu eins vergleichbar. Aufgrund des Versorgungsvertrages zwischen Heim und versorgender Apotheke gemäß §12a ApoG lassen sich die allgemeinen Grundsätze und auch die Rechtsprechung zur Rezeptsammelstelle nicht ohne Weiteres auf die Heimversorgung übertragen“, erläuterte der Bonner Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher.

Damit ist klargestellt: Solange die freie Apothekenwahl der Heimbewohner nicht eingeschränkt wird – üblicherweise beinhalten die Verträge einen Passus, der das klarstellt –, kann die Apotheke dem Arzt „Information über auslaufende Medikamenten-Bestände eines Heimbewohners“ übermitteln. Auf Grundlage des Vertrages mit dem Pflegeheim handele die Apotheke als „Bote oder Vertreter“ des Patienten.